Schiffsführer:in in der ÖWR OÖ
Einsätze bei heftigem Sturm und hohem Wellengang erfordern viel Geschick und Erfahrung von den Schiffsführer:innen, welche durch Kurse, Ausbildungen, Übungseinsätze und Fortbildungen vermittelt wird. Abhängig von den jeweiligen Anforderungen kommen in der Wasserrettung unterschiedlichste Bootstypen zum Einsatz, vom wendigen Schlauchboot, leichten Alubooten mit wenig Tiefgang für Hochwassereinsätze bis hin zu schweren Kajütbooten für Sturmeinsätze und Bootsbergungen. Die Ausbildung erfolgt intern in der ÖWR LV OÖ.
Nautische Schiffsführer-Ausbildung in der ÖWR OÖ
Wir bilden Euch zum Schiffsführer in der Wasserrettung aus ...
Foto (vlnr): Alexander Sydler, Helmut Raffelsberger und Hans Persterer
Für die Schiffsführerausbildung der Österreichischen Wasserrettung (ÖWR) im Landesverband Oberösterreich stehen Euch Alexander, Hans und Helmut ehrenamtlich zur Verfügung. Alexander ist der Landesnautiker im Landesverband Oberösterreich, Hans von der Ortsstelle Feldkirchen macht insbesondere die Praxis- und Schleusenfahrten auf der Donau und Helmut überstützt Euch bei den Lernunterlagen (er stellt auch freibleibend und ohne Haftung und Gewähr seinen Server für die rasche und unkomplizierte Bereistellung von interessanten Links, Videos und Unterlagen zur Verfügung). Ziel ist das Schiffsführerpatent 10m (Wasserstraßen, Seen und Flüsse).
Der Weg von der Ortsstelle zum Schiffsführerpatent
Angehende Kandidat:innen werden nach Vorschlag des/der Ortsstellenleiter:in zum ÖWR-Schiffsführerkurs eingeladen. Nach vielen Übungsstunden – sowohl im Schulungsraum als auch auf dem See und der Donau – gehts dann zeitnah zur Prüfung bei der Landesregierung. Wir unterstützen und begleiten Euch auf dem Weg dortin und wünschen viel Erfolg …
Vom Lehrsaal zur Übung und dann zur Prüfung
Die Praxis wird einerseits in den jeweiligen Ortsstellen und andererseits bei mehreren Übungsfahrten auf der Donau erlernt. Dazu gehört auch mindestens eine Schleusenfahrt, welche auch eine Voraussetzung für den Prüfungsantritt auf der Wasserstraße ist. Die Prüfung findet in der Regel in Landshaag/Aschach an der Donau auf dem Boot der Ortsstelle Feldkirchen statt. Hier ist insbesondere Hans Euer kompetenter Ansprechpartner.
Ausbildungshilfe & Linksammlung
Rechtsvorschriften - Links Gesetze/Verordnungen
Prüfungsfragen - Zusammenstellung externer Infos
Es gibt einige Landesregierungen, die wesentliche Prüfungsfragen oder Richtlinien für die Praxisprüfung veröffentlichen. Dazu kommen Prüfungsfragen, die andere im Laufe der Jahre gesammelt haben. Wichtig ist, es werden immer Detailfragen aus allen Bereichen kommen!Prüfungsinhalte aus der Vergangenheit stellen keinen verlässlichen Indikator für die Zukunft dar. Man muss also immer alles können!
Interessante optionale Lernhilfen (externe Links)
Prüfungsfragen Niederösterreich
Rechtlich - Technisch - Praxis
Prüfungsfragen Steiermark
Rechtlich - Technisch - Praxis
Praxisprüfung Richtline Wien
inkl. Kriterienkatalog für Manöver
Prüfungsfragen Beispiele SFP10m
Rechtlich 2026
Rechtliche Prüfungsfragen aus der Praxis:
1.)
2.)
3.)
4.)
5.)
6.)
7.)
8.)
9.)
10.)
Prüfungsfragen Beispiele SFP10m
Technisch 2026
Technik Prüfungsfragen aus der Praxis:
1.) Gruppen von Sportbooten
2.) Kühlung
3.) Propeller
4.) Welche Antriebssysteme gibt es?
5.) Welche Motoren gibt es?
6.) Beleuchtung
7.) Windstärke
8.) Allgemein, Ankern bei Sturm im Freiwasser und Hafen
9.) Grüner Ball
10.) Inbetriebnahme von Sportbooten
11.) Feuerlöscher
Prüfungsfahrt in der Praxis:
Knotenkunde (insbesondere Palstek, etc.)
1.) Sicherheitseinweisung
2.) An-Bord-gehen, ablegen
3.) Schnelle Wende
4.) Achter Fahren
5.) Ring-über-Bord Manöver
6.) Anlegen
7.) Verheften
8.) Von Bord gehen
Gute Erklärvideos - Links zum auf Youtube ansehen
Knotenkunde - Links zum auf Youtube ansehen
Wichtige Infos und Beschränkungen
Wichtigste Informationen über zeitliche Einschränkungen und Voraussetzungen in den schiffbaren Gewässern in Oberösterreich.
Auf den oberösterreichischen Seen gibt es mehrere ganzjährige und saisonale Beschränkungen. Wichtigst sind insbesondere
– Motorbootsommersperre (01.07. – 31.08.).
– Wolfgangsee Motorbootsommersperre (01.07. – 31.08.) und zusätzlich Verbot von Außenbordmotoren mit Verbrennungsmotor und Sonn- und Feiertagsverbot im Mai, Juni und September
Diese Aufstellungen zu den Regeln und Beschränkungen auf den Gewässern sind mitunter das Wichtigste, was es zu Wissen gibt.
Es wird in fast jeder Prüfung etwas daraus kommen und alles muss im Detail und auswendig gelernt und unter Stress gekonnt werden!
Beschränkungen auf der Donau bei Hochwasser
Bei hohen Wasserständen bestehen gewisse Einschränkungen der Schifffahrt auf der Donau.
Gemäß § 20.01 Z. 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. gilt für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
Gemäß § 20.01 Z. 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) generell verboten werden. Diese Einstellung der gesamten Schifffahrt auf der Donau wird durch die Oberste Schifffahrtsbehörde beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) angeordnet.
HSW – Höchster SchiffsWasserstand (Definition)
Als Höchster Schifffahrtswassertand 2010 (HSW 2010) ist, entsprechend den Richtlinien der Donaukommission, jener Wasserstand anzusehen, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 1% entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wurde eine Periode von 30 Jahren (1981-2010) herangezogen.
HSW bzw. Pegelstände an der Donau im Internet unter: https://www.doris.bmimi.gv.at/fahrwasserinformation/pegelstaende-und-prognosen
Weiterführende Infos und Beschränkungen
Schiffbare Gewässer
Wichtigste Infos zu Donau, Attersee, Traunsee, Mondsee, Hallstättersee, und Wolfgangsee
Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!
Merkblätter Attersee/Traunsee
Wichtigste Infos zu Attersee und Traunsee (von der BH Gmunden)
Kommt zu jeder Prüfung im Detail !!!
Sportbootfahren auf der Donau
Wissenswertes fürs Bootswandern auf der Donau, wie Schleusungszeiten, Liegeplätze und Stromaufsichten.
Informationsblatt Binnenzulassung
Zulassung von Sportfahrzeugen zur Binnenschifffahrt (PDF Land OÖ)
Gleichwertige Rettungsmittel
Liste des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Ausbildung LFV
Niederösterreich
Link zu den Ausbildungsunterlagen des NÖ Landesfeuerwehrverbands
Wichtige Themen und Fragen
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 7 Schiffahrtsgesetz
Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um folgendes zu vermeiden:
1. die Gefährdung von Menschenleben;
2.die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
5. Verunreinigungen der Gewässer.
Gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Alkoholgrenzen
§ 6 SchFG
0,5 Promille Blutalkoholgehalt grundsätzlich
0,1 Promille Blutalkoholgehalt für gewerbliche Schiffahrt
Havarie und Meldepflichten
§ 31 SchFg und § 18 und 19 SFVO
Havarie Wasserstraße (§ 31 SchFG)
Ist auf einer Wasserstraße ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen oder dem Ufer zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht (oder Schleusenaufsicht) zu melden.
Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und denselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht.
Havarie andere Gewässer (nicht Wasserstraße)
Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper auf anderen Gewässern festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.
Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr eine Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 18. SFVO
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
Vorrangregeln
Vorrangpyramide
VORRANG/VORRANGPYRAMIDE
- Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit blauem Funkellicht
- Vorrangfahrzeuge ( grüner Ball / grünes Rundlicht ) und schwer bewegliche Fahrzeuge.
- Berufsfischer (weisser Ball)
- Flöße
- Segelfahrzeuge
- Ruderfahrzeuge
- Motorboote (Fahrzeuge mit Maschinenantrieb)
- Surfer
- Schwimmkörper
Ganzjähr. Verbote
§ 2 Oö. Seen-Verkehrsverordnung
Ganzjährig ist verboten:
1. das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;
2. das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m;
3. das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;
4. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);
5. das Einsetzen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens sowie das Verwenden solcher gemieteten Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;
6. das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte);
7. der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot);
8. das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee.
Motorboot Sommersperre
§ 3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung
In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird.
Uferzone
Gilt ganzjährig! § 102 SFVO
Ausnahme: Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind. Weiters ausgenommen sind zB Vorrangfahrzeuge, Berufsfischer, Wasserbauverwaltung, gewässerkundlicher Dienst, Zonen mit Start- und Landegassen.
Schutzzone
Gilt vom 1. Mai bis 30. September! § 5 Oö. Seen-Verkehrsverordnung
Die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art ist in Schutzzonen vom 1. Mai bis 30. September verboten.
Unter Schutzzonen sind jene Seeteile zu verstehen, die durch die Schifffahrtszeichen „Verbot der Durchfahrt“ oder „Gesperrte Wasserfläche“ gekennzeichnet sind.
Die von der Uferlinie seewärts reichende Breite dieser Zone beträgt 100 m. Auf Grund der örtlichen Lage kann auch eine geringere Breite festgelegt werden (Zusatzzeichen). Die längenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der örtlichen Situierung der Schifffahrtszeichen.
Geschwindigkeits-Beschränkungen
Maximale Fahrgeschwindigkeit:
maximal 50 km/h bei TAG
maximal 25 km/h bei NACHT
maximal 25 km/h an ENGSTELLEN
maximal 10 km/h in der UFERZONE
Die Regeln zur Uferzone, Schutzzone und Geschwindigkeitsbeschränkungen kommen zu jeder Prüfung im Detail und müssen absolut sitzen!
Sturmwarnung
§ 26 SFVO
Schiffsführer:innen haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren (INFORMATIONSPFLICHT).
Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen Schiffsführer:innen ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen. Nicht überall und zu jeder Zeit ist eine Sturmwarneinrichtung vorhanden. Nicht überall sehen die Sturmwarneinrichtungen gleich aus. Daher auch die Informationspflicht für Schiffsführer:innen (zB beim Hafenmeister, der Gemeinde, Polizei, etc.!
Zum Beispiel am Attersee werden zahlreiche Rundumleuchten am ganzen See ab 60 km/h Prognose ca. 30 Minuten vor dem voraussichtlichen Eintreffen eines Sturms aktiviert. Aktivierung nur bis 22:00 Uhr. Bei Sturmwarnung unverzüglich sicheren Hafen oder Ufer anfahren, wenn nicht möglich, am Wasser „Abwettern“.
Mindestausrüstung
laut Zulassung
Mindestausrüstung laut Zulassungsurkunde
- Navigationsbeleuchtung
- Ankerlicht
- Schallsignalgeber (Hupe/Nebelhorn)
- (Hand-) Feuerlöscher
- Rettungswesten
- Rettungsring
- Ankerausrüstung
- Festmacherleinen
- Erste-Hilfe-Ausrüstung
- Einstiegshilfe
- Ausrüstung, zB Bootshaken, Handsöß (Eimer), ev. Flickzeug
- eventuell: Auflagen für Treibstofftanks, Motor, Flüssiggasanlagen, Kennzeichnungen/Beschriftungen, etc.
Not kennt kein Gebot
Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund des schifffahrtspolizeilichen Teiles des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen abzuweichen (1. Fall von „Not kennt kein Gebot!)
Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung, sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen und die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen. (2. Fall von „Not kennt kein Gebot!“)
HSW = Höchster SchiffsWasserstand
HSW - Definition
Als Höchster Schifffahrtswassertand 2010 (HSW 2010) ist, entsprechend den Richtlinien der Donaukommission, jener Wasserstand anzusehen, der einem Abfluss mit einer Überschreitungsdauer von 1% entspricht. Für die Bestimmung der Abflussdauerlinie wurde eine Periode von 30 Jahren (1981-2010) herangezogen.
In den Stauräumen der Kraftwerke entspricht der HSW 2010 dem höchstmöglichen Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung bei einem Durchfluss von höchstens HSQ 2010 auftreten kann.
HSW bzw. Pegelstände an der Donau im Internet : https://www.doris.bmimi.gv.at/fahrwasserinformation/pegelstaende-und-prognosen
HSW - Höchster SchiffsWasserstand
HSW - Beschränkungen
Bei hohen Wasserständen bestehen gewisse Einschränkungen der Schifffahrt.
Gemäß § 20.01 Z. 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. gilt für Sportfahrzeuge, zu Schulungszwecken eingesetzte Fahrzeuge von Schiffsführerschulen und Fahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke vermietet werden, sowie Waterbikes und Amphibienfahrzeuge bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
Gemäß § 20.01 Z. 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung BGBl. I Nr. 82/2018 i. d. g. F. kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) generell verboten werden. Diese Einstellung der gesamten Schifffahrt auf der Donau wird durch die Oberste Schifffahrtsbehörde beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) angeordnet.
Begriffsbestimmung
§ 2 SchFG
„Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;
„Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
„Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
„Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;
„Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
„Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
„Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
„Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
„Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;
„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
„Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;
„Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;
„Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,
a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,
b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und
c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:
Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;
„Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;
„Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind.
Schifffahrtsaufsicht
Nautisch geschulte Verwaltungspolizei
Die Schifffahrtsaufsicht, eine nautisch geschulte Verwaltungspolizei für die Donau.
Dienstabzeichen der Schifffahrtsaufsicht: Anker auf rot-weiß-rotem Hintergrund. Weisse Raute mit blauer Umrahmung.
Flagge- und Schiffskennzeichnung:
Weisse Raute mit blauer Umrahmung
Aufgaben der Schifffahrtsaufsicht:
- Überwachung der Einhaltung aller die Schifffahrt betreffenden Verwaltungsvorschriften
- Erteilung von Anordnungen an Benützer der Wasserstraße
- Regelung der Schifffahrt einschließlich der Bezeichnung des Fahrwassers
- die Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge
Zuständige Stellen Patent/Zulassung
Verwaltungsstrafen
Bezirksverwaltungsbehörde
Schiffszulassung / Wiederkehrende Überprüfung
Fahrzeuge auf österreichischen Binnengewässern müssen grundsätzlich behördlich zugelassen sein. SIEHE AUSNAHMEN !!!
Wiederkehrende Überprüfung
Es ist rechtzeitig um Verlängerung der Zulassung des Bootes anzusuchen (wiederkehrende Überprüfung)
Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung (wiederkehrende Überprüfung) ist ausschließlich elektronisch zu stellen (online siehe unten).
Folgende Unterlagen sind anzuschließen (mittels Upload):
falls Änderungen eingetreten sind Nachweise darüber
Hinweis: Die Original-Zulassungsurkunde ist bei der Überprüfung vorzulegen!
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben bzw. einer nicht zeitgerechten Terminstornierung ein neuerlicher, zeitnaher Überprüfungstermin nicht garantiert werden kann!
Schiffszulassung Ausnahmen
Wichtig!
Eine Zulassung ist nicht erforderlich (ausgenommen gewerbsmäßig genutzte):
- Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m
- Segelfahrzeuge mit Aufbauten mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m
- Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m
- Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (6 PS) ausgestattet sind
- Beiboote von Fahrzeugen
- Im Ausland zugelassene oder mit Internationalem Zulassungszertifikat versehene Sportfahrzeuge, wenn der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt; für Sportfahrzeuge, die der EU-Sportboot-Richtlinie unterliegen, jedoch keine CE-Kennzeichnung haben, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr
- Rennboote im Rahmen behördlich genehmigter Veranstaltungen
- Im Ausland zugelassene Fahrzeuge, wenn sie eine gemeinschaftsrechtlich anerkannte Zulassung eines anderen EWR-Staates, eine Zulassung nach zwischenstaatlichen Abkommen oder ein nach der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest haben
Waterbikes und elektrische Surf-/Wakeboards
Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad):
Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
Waterbikes (Jetski, Personal Watercraft, etc.) gelten nach österreichischem Schifffahrtsrecht als „Schwimmkörper“, deren Verwendung auf Wasserstraßen außer im Rahmen von schifffahrtspolizeilichen Veranstaltungen verboten ist. Auf den meisten anderen Gewässern ist darüber hinaus der Einsatz von motorgetriebenen Fahrzeugen und Schwimmkörpern generell verboten oder zumindest stark eingeschränkt.
Da von immer mehr Staaten auch für Waterbikes offizielle Dokumente verlangt werden, wurde im Zuge einer Novelle des Schifffahrtsgesetzes im Jahr 2005 die Möglichkeit geschaffen, für Waterbikes eine Zulassung zu erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Waterbike über eine CE-Kennzeichnung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (RL 2013/53/EU) verfügt und eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, die ausdrücklich auf die Fassung 2013/53/EU Bezug nimmt.
Elektrische Surf- oder Wakeboards mit Jetantrieb
Gemäß OÖ. Seen-Verkehrsverordnung sind elektrische Surf- oder Wakeboards mit Jetantrieb schifffahrtspolizeilich verboten, da diese ebenfalls als „Schwimmkörper“ gelten.
Wasserschifahren
§ 96 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
- nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.
Begleiterperson die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist.
- Die Begleitperson mind. 14. Jahre alt und für diese Aufgabe geeignet sein.
- Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.
- Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
- Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. -fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
- Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.
- Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
- Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. -fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten.
- Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
- Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.
- Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
- im Bereich öffentlicher Häfen,
- in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
- in Fahrwasserengen,
- im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
- In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
- In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.
Berechnungen
Max. Rumpf-geschwindigkeit
Wurzel der Wasserlinie x 4,5 = Rumpfgeschwindigkeit in km/h
Beispiel 1: Boot mit Wasserlinie 100 m => Wurzel aus 100 ist 10 => somit 10 x 4,5 = 45 km/h Rumpfgeschwindigkeit
Beispiel 2: Boot mit Wasserlinie 9 m => Wurzel aus 9 ist 3 => somit 3 x 4,5 = 13,5 km/h Rumpfgeschwindigkeit
Schwojkreis
beim Ankern
Der Schwojkreis ist der Bereich in dem ein geankertes Schiff durch Wind und Strömung um den Anker kreist. Er berechnet sich grob aus der Summe der gestreckten Ankerleinen und Kettenlänge und der Schiffslänge.
Swojradius = Ankerleine/Kette + Schiffslänge über alles
Ankergewicht, -kette und -leine
(Steht in der Zulassung)
Ankergewicht (kg) = 1,5 mal die Bootslänge
zB Bootslänge 8 m => Ankergewicht 12 kg
Ankerkette = 0,5 mal die Bootslänge
zB Bootslänge 8m => Ankerkette = 4 m
Ankerleinenlänge = Bootslänge x 4 bis 5
zB Bootslänge 8m => Ankerleine = 32 bis 40m
(Steht in der Zulassung!)
Begriffsbestimmungen (§ 2 SchFG)
„Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrgastschiffe“: Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;
„Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
„Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
„Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
„Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
„Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist;
„Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
„Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
„Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
„Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Schifffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
„Wasserstraße“: Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schifffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;
„Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
„Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
„Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
„Remork“: das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;
„Fährverkehr“: eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;
„Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,
a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,
b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und
c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:
Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
„Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;
„Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;
„Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind.
Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind
Start- und Landegassen für den Wassersport IN BETRIEB
§ 71 Abs. 2 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende
Start- und Landegassen für den Wassersport NICHT AKTIV
§ 71 Abs. 2 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser
Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind
§ 71 Abs. 3 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Gelbe Bojen
Gesperrte Wasserflächen
§ 71 Abs. 4 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden
Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften
§ 71 Abs. 5 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Rote Bojen
Schleusenfahrt
- Es müssen alle an Bord befindlichen Personen Rettungswesten tragen.
- Es muss am Boot unbedingt ein für alle leicht zugängliches Messer sein.
- Der/die Schiffsführer:in unterweist alle an Board befindlichen Personen über das Verhalten und Sicherheitsmaßnahmen an Bord.
- Der/die Schiffsführer:in benennt Personen die zum Festmachen/Verheften des Bootes in der Schleuse verantwortlich sind.
- Festmachmöglichkeiten sind entweder eingelassene Leitern in der Wand oder Schwimmpoller.
- Anmeldung bei der Schleusenaufsicht per Funk (gültige Funklizenz), mit dem Schleusentelefon oder Handy (Nummer im Internet oder DORIS).
- Die Bootsnummer muss für die Schleusenaufsicht jederzeit sichtbar sein. Nötigenfalls eine Tafel gut sichtbar an Deck auflegen/anbringen.
- Der Schleusenaufsicht gibt man vorab Namen, Bootsnummer und Anzahl der Personen an Bord bekannt.
- Der Schleusenwärter teilt die Kammer und weitere Informationen, zB die Reihenfolge der Einfahrt oder Positionen zur Verheftung mit.
- Der/die Schiffsführer:in folgt den Anweisungen des Schleusenwärters (zB abwarten oder Einfahrt bei grünem Licht in die Schleuse, etc.)
- In der Schleuse bergwärts wenn möglich auf der linken, talwärts – wenn möglich – auf der rechten Seite verheften/festmachen.
- Wichtig: nach dem Festmachen gibt der/die Schiffsführer:in durch Hochheben der Hand „bereit zur Schleusung“ bekannt.
- Motor abstellen!
- Ausfahrt aus der Schleuse nur bei grünem Licht (egal ob die Schleusentore bereits geöffnet sind) und langsam fahren.
Nachstehend findet Ihr den meistgenutzten Prüfungsbereich für die Praxisprüfung. In der Regel wird im Sportboothafen Landshaag (FF Landshaag) abgelegt und von dort aus entweder bergauf Richtung Schleuse Aschach oder bergab in Richtung Brandstatt (Ottensheim) geprüft. Sehr wichtig sind hierbei die Schifffahrtszeichen sowohl im Bereich des Sportboothafens als auch gegenüber (am rechten Ufer im Betriebsbereich) sowie im Brücken- und Schleusenbereich. In der Praxis werden insbesondere Mensch über Bord (MoB), Achter-Fahren und Anlege-/Anlandungsmanöver geprüft.
Eure Ausbilder weisen Euch, insbesondere bei den Übungs- und Schleusenfahrten, in diesem Streckenbereich ein. Auf den nachstehenden Karten könnt Ihr Euch auch die wichtigsten Schifffahrtszeichen für diesen Streckenabschnitt ansehen. Eine Gesamtkarte für diesen Abschnitt findet Ihr HIER .
Im Rahmen der Zusatzprüfung für die Fahrgastbeförderung (bis zu 12 Fahrgästen) werden meist insbesondere folgende Fragen sehr im Detail gefragt:
Rechtlich wichtigste Bestimmung ist hier die „Schiffsbetriebsverordnung“
„Fahrgast“ = eine Person an Bord eines Fahrzeuges,
a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,
b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und
c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist.
Definition „Fahrgastschiffe“ (§ 2 SchFG):
Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;
Welche Rettungsmittel gibt es?
- Einzelrettungsmittel: Rettungswesten, Rettungspolster, Rettungsring oder ähnliches.
- Massenrettungsmittel: Rettungsinseln, Rettungsboote oder ähnliches.
- Rettungsmittel müssen regelmäßig gewartet bzw. teilweise auch überprüft werden.
- Die genaue Art und Anzahl der Rettungsmittel ist in der Zulassungsurkunde vorgeschrieben.
Welche und wie viele Rettungsmittel müssen für Fahrgäste zur Verfügung stehen?
Rettungswesten für jede Person, Rettungsboote und/oder Rettungsflöße/-Inseln für die Anzahl der an Bord befindlichen Fahrgäste.
Was ist beim Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste zu beachten bzw. zu tun?
Der Schiffsführer oder von ihm beauftragte Besatzungsmitglieder dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass:
• der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
• die Anlegestelle in einem ordnungsgemäßen Zustand ist,
• Die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.
Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigen den die Landesbrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- oder Abgang vorhanden ist.
• Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken oder Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur solange ein- oder aussteigen, wie das der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.
Wie sind die Fahrgäste vor Fahrtantritt zu unterweisen?
An Bord erfolgt die Unterweisung der Fahrgäste: Die Fahrgäste sind nach dem Anbordkommen so bald wie möglich durch Bild und Gebrauchsanweisung, am besten aber durch praktische Übungen, in der Handhabung der Schwimmwesten zu unterweisen. Auch müssen sie auf die Bedeutung, der für sie bestimmten Signale und die
entsprechenden Anschläge mit den Anweisungen für Notfälle aufmerksam gemacht werden.
Was ist zu tun, wenn an Bord ein Brand auftritt?
Die Decksmannschaft unterstützt den Schiffsführer bei der Durchführung der Brandabwehr und Brandbekämpfung. Sie veranlassen, dass sich Fahrgäste an bestimmten – vorerst noch sicheren Plätzen sammeln und unterrichten diese ruhig und ohne Aufregung über die Situation an Bord.
Im Brandfall ist es vordringlich, den betroffenen Teil des Schiffes möglich dicht abzuschließen, um dem Brand den Sauerstoff zu entziehen, danach sichern sie die Rettungsmittel und machen diese nach Anweisung klar. Parallel dazu wird mit allen Mitteln versucht, dann Brand unter Kontrolle zu bekommen, ihn zu löschen. Wenn das gelingt und sich der Schaden in Grenzen hält, die Kontrolle über das Schiff nicht eingeschränkt ist, wird versucht, das Schiff und die Fahrgäste an eine sicheren Ort zu bringen. Muss das Schiff aufgegeben werden erfolgt der Befehl zum Verlassen des Schiffs. Zur Rettung der an Bord befindlichen Personen werden auf Anweisung, die noch zur Verfügung stehenden Rettungsmittel benutzt.
Was ist zu tun, wenn das Fahrgastschiff leck schlägt?
Wenn ein Fahrgastschiff leck schlägt, ist oberstes Gebot, Ruhe zu bewahren. Während ein Teil der Besatzung das Leck zu orten und eventuell abzudichten, werden der Schiffsführer und Mitglieder der Decksmannschaft, die Fahrgäste auffordern, sich an bestimmten Plätzen einzufinden, dort werden sie über den Stand der Dinge informiert. Wenn das Leck nicht gefährlich groß ist, der Wassereinbruch zu stoppen und das Lech mit Bordmitteln abzudichten ist, wird der Kapitän versuchen, das Schiff mit den Gästen schnellstmöglich in Sicherheit zu bringen. Ist das Leck nicht abzudichten, wird der Notruf abgesetzt, die Rettungsmittel werden klargemacht und Fahrgäste und Schiffsbesatzung verlassen das Schiff.
Was besagen die Sicherheitsrolle und der Sicherheitsplan auf Fahrgastschiffen?
In der Binnenschifffahrt gibt es Sicherheitsrollen für Fahrgast- und Kabinenschiffe auf Binnengewässern in Europa. Sie beinhaltet die Aufgaben der Besatzungsmitglieder in Gefahrensituationen. Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan, in dem der Aufbewahrungsort aller Bestandteile der Notfallausrüstung zur Brandbekämpfung, Notfallverhütung, Rettungsmaßnahmen usw. verzeichnet ist. Weiterhin sind Verhaltensmaßregeln für Kapitän, nautisches Personal, Servicepersonal und Fahrgäste aufgeführt bei
– Feuer
– Mann über Bord
– Evakuierung
– Havarie.
Sicherheitsrollen auf Fahrgastschiffen müssen auf jedem Deck gut leserlich angebracht sein. Personen mit beschränkter Mobilität müssen darin berücksichtigt werden. Der genaue Inhalt einer solchen Sicherheitsrolle wird von der zuständigen Behörde festgelegt.
In einer solchen Sicherheitsrolle finden sich u. a. Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen, Ort der Rettungsmittel und Beiboote, Feuermeldesysteme, Feuerklappen und Feuerlöschereinrichtungen sowie sonstige Sicherheitsausrüstungen. Auf Kabinenschiffen müssen gekürzte Pläne der Sicherheitsrolle in vier Sprachen in jeder Kabine vorhanden sein.
Besondere Qualifikationen (§ 142 SchFG):
1. Fahrgastbetreuer:in
2. Fahrgast-Ersthelfer:in
3. Atemschutzgeräteträger:in
Worauf hat der Schiffsführer zu achten, wenn Fahrgäste die Steganlage betreten?
- Rutschfester Belag
- Übergang zum Schiff muss gefahrlos möglich sein.
- Stolperstellen müssen gekennzeichnet sein.
- Ausreichende Beleuchtung
Welche Fahrgasteinweisung sollte vorgenommen werden?
Hinweis, wo Rettungsmittel zu finden sind und wie diese benützt werden. Hinweise auf Sicherheitsplan, Sammel- bzw. Evakuierungspunkte und Feuerlöscher.
Können betrunkene Fahrgäste ausgeschlossen werden?
Ja, Maßnahmen, die der Sicherheit und Ordnung dienen, können vom Schiffsführer angeordnet werden.
Was ist beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu beachten?
- Das Ein- und Aussteigen darf nur an bewilligten und für das Schiff geeigneten Landungsplätzen erfolgen.
- Nachdem der Schiffsführer sich vergewissert hat, dass das Fahrzeug sicher verheftet ist und ein sicheres Übersteigen vom Fahrzeug auf die Landungsanlage gewährleistet ist, dürfen die Fahrgäste aussteigen.
- Eine Person soll zur hilfe für die Fahrgäste beim Ein- bzw. Ausstieg zur Verfügung stehen.
- Sollten Personen mit besonderen Bedürfnissen mitfahren, ist diesen entsprechende Hilfe anzubieten.
- Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht ist für ausreichende Beleuchtung der Ein- bez. Ausstiegsstelle zu sorgen (Beleuchtung der Schifffahrtsanlage oder Scheinwerfer vom Schiff aus).
- Die für die Fahrgäste vorgesehenen Räume sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
- Es ist für eine gleichmäßige Verteilung der Fahrgäste zu sorgen.
- Die Fahrgäste müssen den Anordnungen des Personals Folge leisten.
Wie sind die Fahrgäste vor Fahrtantritt zu unterweisen?
Folgende Hinweise sind den Fahrgästen zu vermitteln:
- Welche Räume sind für die Fahrgäste vorgesehen (keine Maschinenräume, Steuerstand, …)
- Gleichmäßige Aufteilung der Personen an Bord (keine Schlagseite).
- Einweisung in die Verwendung der Rettungsmittel und wo sie zu finden sind
- Unterweisung, wo Kleinlöschgeräte zu finden sind.
- Hinweis, was zu tun ist, wenn ein Notfall vorliegt.
Was ist zu tun, wenn an Bord ein Brand ausbricht?
- Sicherung des Lebens der Fahrgäste und der Besatzung steht an erster Stelle!
- Mit den vorhandenen Löschmitteln versuchen, den Brand zu löschen oder einzudämmen.
- Allen Fahrgästen und der Besatzung Einzelrettungsmittel anlegen lassen.
- Notruf absetzen
- Sofern möglich, die Fahrgäste ins Freie bringen.
- Nächste Anlegemöglichkeit aufsuchen.
- Falls keine Anlegestelle erreichbar ist und der Brand nicht unter Kontrolle zu bringen ist, müssen alle von Bord gehen.
- Wenn Massenrettungsmittel wie Rettungsboote oder Rettungsinseln vorhanden sind, sind diese zu Wasser zu lassen.
- Fahrgäste evakuieren.
- Springen von Bord gegen Wind bzw. gegen die Strömung
- der Schiffsführer geht als Letzter von Bord.
Was ist zu tun, wenn ein Leck auftritt?
- Sicherung des Lebens der Fahrgäste und der Besatzung steht an erster Stelle!
- Mit vorhandenen Lenzpumpen das eingetretene Wasser nach außen pumpen
- Wenn vorhanden Schott(en) dicht machen
- Allen Fahrgästen und der Besatzung die Einzelrettungsmittel anlegen lassen
- Notruf absetzen
- Nächste Anlegemöglichkeit aufsuchen
- Falls keine Anlegestelle erreichbar ist und der Brand nicht unter Kontrolle zu bringen ist, müssen alle von Bord gehen.
- Wenn Massenrettungsmittel wie Rettungsboote oder Rettungsinseln vorhanden sind, sind diese zu Wasser zu lassen.
- Fahrgäste evakuieren.
- Springen von Bord gegen Wind bzw. gegen die Strömung
- der Schiffsführer geht als Letzter von Bord.
Wo ist die Anzahl der Einzelrettungsmittel bzw. Feuerlöscher festgelegt bzw. welches Dokument gibt Ihnen Informationen dazu?
Zulassungsurkunde
(Kennzeichnung im Sicherheitsplan und an Bord)
Der Schiffsführer hat – sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt werden – auch für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu sorgen. Welche Anweisungen würden Sie als Schiffsführer bei Tätigkeiten im Maschinenraum vornehmen?
Das Tragen von Gehörschutz (Kopfhörer) und/oder Schutzbrillen bei Tätigkeiten im Batteriebereich (Wasserflasche für den Fall von Verätzungen in Griffweise), etc.
Welches Piktogramm ist lt. Schiffstechnikverordnung im Maschinenraum verpflichtend?
Das Rauchen und Eintreten mit offener Flamme ist verboten.
Schilder lt Kennzeichnungsverordnung (KennV):
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40172680/II_101_1997_Anlage_1.pdf
Wann gilt ein Schiffsführer der gewerbsmäßigen Schifffahrt als von Alkohol beeinträchtigt?
Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber
Der/die Schiffsführer:in hat für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebs zu sorgen. Was ist hier regelmäßig zu tun?
Er bereitet die an Bord beschäftigten Personen auf das Eintreten besonderer Vorfälle (Brand, Leckwerden des Fahrzeugs, Person über Bord, Maschinenausfall, etc.) vor, indem er/sie wiederkehrende Übungen vornehmen lässt und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände schult und diese regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit überprüft (oder nach deren Ablaufdatum erneuert).
Hinweis in eigener Sache
Liebe/r künftige/r Schiffsführer:in!
Bootfahren ist wunderschön, bedeutet aber auch große Verantwortung. Es gibt viel zu wissen, zu beachten und zu üben. Beim Lernen und Üben bieten wir Euch sehr gerne unser Unterstützung an.
Die Theorieausbildung erfolgt mithilfe von Präsenzkursen und dem offiziellen Skiptum der ÖWR LV OÖ. Die theoretische Schiffsführerprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung vor einem/r sachverständigen Jurist:in sowie einem/r sachverständigen Techniker:in der OÖ Landesregierung.
Ich habe auf dieser Seite freibleibend und zusätzlich zum Skriptum interessante Links, Videos und Unterlagen für Euch gesammelt. Bitte unterschätzt nicht den Lernaufwand und beginnt wirklich sehr zeitnah und portioniert mit dem Lernen. Kurze Info von meiner Seite, diese Internetseite wird auf meinem privaten Server gehostet und stelle ich Euch die Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen jedoch ohne Haftung und Gewähr kostenfrei zur Verfügung. Herzliches Ahoi vom Attersee, Helmut
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